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Die gesetzliche Regelung
der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
findet sich in § 11 InsVV. Danach soll die
Vergütung in der Regel einen angemessenen Bruchteil der
Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters
nicht überschreiten. Diese auf den ersten Blick
eindeutig wirkende Regelung führt in der Praxis jedoch
zu erheblichen Problemen.
Ausgangspunkt ist
zunächst die Rechtstellung des vorläufigen
Insolvenzverwalters. Unterschieden wird zwischen dem
vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeiner
Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ("starker
Verwalter") und dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit
Zustimmungsvorbehalt ("schwacher Verwalter"). Der
Vortragende hält hierbei für den starken
Insolvenzverwalter einen Bruchteil von 50 % der
Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters
für angemessen. Die Vergütung für den
schwachen Insolvenzverwalter hängt davon ab, welche
Befugnisse und Pflichten ihm durch den entsprechenden
Gerichtsbeschluss übertragen wurden. Sofern dem
vorläufigen Insolvenzverwalter die Aufgaben des §
22 Abs. 1, Nr. 1 und Nr.3 InsO ohne Anordnung eines
generellen, sondern nur auf einzelne
Vermögensgegenstände bezogenen
Zustimmungsvorbehalts im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2
InsO übertragen wurden, sollte die Vergütung 25 %
des einfachen Staffelsatzes betragen.
Sofern der
Zustimmungsvorbehalt viele oder alle
Verfügungsgeschäfte erfasst, sollte dies einen
weiteren Satz von 10 % auslösen. Für den Fall,
dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch
Verwaltungs-, Abwicklungs- und Prüfungsaufgaben
übertragen wurden, ist ein Erhöhungsfaktor von 5 %
gerechtfertigt. Wenn die Kassenführung, die
Prozeßführung im Einzelfall oder die
Ermächtigung zur Durchsetzung von
Vollstreckungsverboten hinzukommt, sollte eine weitere
Erhöhung des Vergütungssatzes in Höhe von 5 %
erfolgen.
Anschließend stellt
sich die Frage, was als Berechnungsgrundlage herangezogen
werden kann. Der BGH führt hierzu in seinem Beschluss
vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00 (ZInsO 2001 S. 165 ff.)
aus, dass für die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters seiner Tätigkeit entsprechend die
von ihm verwaltete Masse (sogenannte Ist-Masse)
zugrundegelegt werden muss. Die Sollmasse i.S.v. § 1
Abs.1 S.1 InsVV kann nicht als Berechnungsgrundlage dienen,
da diese keinen Bezug zur Tätigkeit des
vorläufigen Insolvenzverwalters hat.
Da sich der vorläufige
Insolvenzverwalter bereits im Eröffnungsverfahren mit
dem Aus- und Absonderungsgut zu befassen hat, sind diese
Drittrechte mit in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen.
Einigkeit besteht darüber, dass die Einbeziehung in die
Ist-Masse bei beweglichem Anlagevermögen die Sicherung,
z.B. Inbesitznahme voraussetzt. Bei Immobilien reicht die
allgemeine Verwaltungstätigkeit aus. Sofern eine
Zwangsverwaltung angeordnet wurde, entfällt die
Berücksichtigung bei der Ist-Masse. Die Einbeziehung in
die verwaltete Masse hat zur Folge, dass die Aus- und
Absonderungsrechte bei den Zuschlägen nicht mehr
berücksichtigt werden. Es sei denn, ein erheblicher
Teil der Tätigkeit des vorläufigen
Insolvenzverwalters erstreckt sich auf diese Drittrechte.
Teilweise wird vertreten, dass ein Zuschlag
diesbezüglich nur gerechtfertigt ist, wenn die
Drittrechte mehr als 50 % der Masse ausmachen.
Demgegenüber vertrat der Vortragende die Auffassung,
dass bereits bei einem Umfang von weniger als 50 % der Masse
ein Zuschlag erforderlich sei, wenn bei der Verwaltung der
Drittrechte besondere rechtliche Schwierigkeiten auftreten,
z.B. Sicherheitenpool, rechtlich problematische
Sicherungsvereinbarungen.
Sofern der vorläufige
Insolvenzverwalter durch den jeweiligen Gerichtsbeschluss
zur Einziehung von Forderungen der Schuldnerin
ermächtigt wird, muss der Vermögenswert der
Forderungen bei der Vergütung gesondert
berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist
wiederum, dass der vorläufige Insolvenzverwalter seine
Tätigkeit diesbezüglich nachweisen kann. Der
Vortragende führte hierzu aus, dass für den
Nachweis die Vorlage eines entsprechenden
Debitorenschreibens ausreicht. Für uneinbringliche und
zweifelhafte Forderungen müssen entsprechende
Abschläge gemacht werden, die aber in der Regel bereits
bei der Bewertung von Forderungen im
Sachverständigengutachten vorgenommen werden.
Falls dem vorläufigen
Insolvenzverwalter durch gerichtlichen Beschluss die
Zustellung desselbigen an die Drittschuldner übertragen
wurde, kann er hierfür ebenfalls einen Zuschlag geltend
machen. Da die Vergütung des vorläufigen
Insolvenzverwalters einen Bruchteil der Vergütung des
endgültigen Insolvenz-Verwalters beträgt,
führt dies dazu, dass ein und dieselbe Tätigkeit
unterschiedlich vergütet wird. Nach Ansicht des
Vortragenden erscheint es ungerechtfertigt, dass die
Vornahme von 100 Zustellungen durch den vorläufigen
Insolvenzverwalter vergütungsrechtlich anders behandelt
wird, als die Vornahme von 100 Zustellungen durch den
endgültigen Insolvenzverwalter.
Das gleiche gilt nach
Auffassung des Vortragenden für die
Betriebsfortführungen. Die Betriebsfortführung
durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterscheidet
sich bei gleicher Dauer und gleichen zu erbringenden
Leistungen bei der Geschäftsfortführung nicht von
der des endgültigen Insolvenzverwalters. Die
Fortführung eines Geschäftsbetriebes durch den
vorläufigen Insolvenzverwalter ist sogar
haftungsträchtiger, solange die wirtschaftliche
Situation der Schuldnerin noch ungeklärt ist, sowie die
gesamten rechtlichen Verhältnisse noch nicht
endgültig ermittelt sind. Der vorläufige
Insolvenzverwalter ist dadurch einem erheblich höheren
Risiko im Vergleich zum endgültigen Insolvenzverwalter
ausgesetzt. Dann soll aber das Zusatzhonorar des
vorläufigen Insolvenzverwalters für die
Betriebsfortführung jedenfalls zumindest dem
entsprechen, was ein endgültiger Insolvenzverwalter
erhielte.
Nach Ansicht des
Vortragenden folgt daraus, dass die Vergütung des
vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Vergütung
des endgültigen Insolvenzverwalters in den vorgenannten
Punkten konform gehen muss. Dies sollte zumindest dann
gelten, wenn die Arbeiten vergleichbar sind, das heißt
einen gleichen Umfang und gleiche Dauer haben. Im
übrigen sollte der vorläufige Insolvenzverwalter
bzgl. jedes einzelnen Erhöhungsfaktors, den der
endgültige Insolvenzverwalter geltend machen kann,
einen Betrag entsprechend seiner prozentualen
Grundvergütung erhalten.
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