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Die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters
(Unter Berücksichtigung des BGH-Beschlusses vom 14.12.2000, AZ.: IX ZB 105/00)

Zusammenfassung des Vortrages von
Herrn
Prof. Dieter Eickmann, Berlin,
anlässlich der Büroeinweihung bei Herbold & Partner Insolvenzverwalter, am 30. März 2001 in Hamburg.

Die gesetzliche Regelung der Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters findet sich in § 11 InsVV. Danach soll die Vergütung in der Regel einen angemessenen Bruchteil der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters nicht überschreiten. Diese auf den ersten Blick eindeutig wirkende Regelung führt in der Praxis jedoch zu erheblichen Problemen.

Ausgangspunkt ist zunächst die Rechtstellung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Unterschieden wird zwischen dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit allgemeiner Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis ("starker Verwalter") und dem vorläufigen Insolvenzverwalter mit Zustimmungsvorbehalt ("schwacher Verwalter"). Der Vortragende hält hierbei für den starken Insolvenzverwalter einen Bruchteil von 50 % der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters für angemessen. Die Vergütung für den schwachen Insolvenzverwalter hängt davon ab, welche Befugnisse und Pflichten ihm durch den entsprechenden Gerichtsbeschluss übertragen wurden. Sofern dem vorläufigen Insolvenzverwalter die Aufgaben des § 22 Abs. 1, Nr. 1 und Nr.3 InsO ohne Anordnung eines generellen, sondern nur auf einzelne Vermögensgegenstände bezogenen Zustimmungsvorbehalts im Sinne von § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO übertragen wurden, sollte die Vergütung 25 % des einfachen Staffelsatzes betragen.

Sofern der Zustimmungsvorbehalt viele oder alle Verfügungsgeschäfte erfasst, sollte dies einen weiteren Satz von 10 % auslösen. Für den Fall, dass dem vorläufigen Insolvenzverwalter auch Verwaltungs-, Abwicklungs- und Prüfungsaufgaben übertragen wurden, ist ein Erhöhungsfaktor von 5 % gerechtfertigt. Wenn die Kassenführung, die Prozeßführung im Einzelfall oder die Ermächtigung zur Durchsetzung von Vollstreckungsverboten hinzukommt, sollte eine weitere Erhöhung des Vergütungssatzes in Höhe von 5 % erfolgen.

Anschließend stellt sich die Frage, was als Berechnungsgrundlage herangezogen werden kann. Der BGH führt hierzu in seinem Beschluss vom 14. Dezember 2000 - IX ZB 105/00 (ZInsO 2001 S. 165 ff.) aus, dass für die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters seiner Tätigkeit entsprechend die von ihm verwaltete Masse (sogenannte Ist-Masse) zugrundegelegt werden muss. Die Sollmasse i.S.v. § 1 Abs.1 S.1 InsVV kann nicht als Berechnungsgrundlage dienen, da diese keinen Bezug zur Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters hat.

Da sich der vorläufige Insolvenzverwalter bereits im Eröffnungsverfahren mit dem Aus- und Absonderungsgut zu befassen hat, sind diese Drittrechte mit in die Berechnungsgrundlage einzubeziehen. Einigkeit besteht darüber, dass die Einbeziehung in die Ist-Masse bei beweglichem Anlagevermögen die Sicherung, z.B. Inbesitznahme voraussetzt. Bei Immobilien reicht die allgemeine Verwaltungstätigkeit aus. Sofern eine Zwangsverwaltung angeordnet wurde, entfällt die Berücksichtigung bei der Ist-Masse. Die Einbeziehung in die verwaltete Masse hat zur Folge, dass die Aus- und Absonderungsrechte bei den Zuschlägen nicht mehr berücksichtigt werden. Es sei denn, ein erheblicher Teil der Tätigkeit des vorläufigen Insolvenzverwalters erstreckt sich auf diese Drittrechte. Teilweise wird vertreten, dass ein Zuschlag diesbezüglich nur gerechtfertigt ist, wenn die Drittrechte mehr als 50 % der Masse ausmachen. Demgegenüber vertrat der Vortragende die Auffassung, dass bereits bei einem Umfang von weniger als 50 % der Masse ein Zuschlag erforderlich sei, wenn bei der Verwaltung der Drittrechte besondere rechtliche Schwierigkeiten auftreten, z.B. Sicherheitenpool, rechtlich problematische Sicherungsvereinbarungen.

Sofern der vorläufige Insolvenzverwalter durch den jeweiligen Gerichtsbeschluss zur Einziehung von Forderungen der Schuldnerin ermächtigt wird, muss der Vermögenswert der Forderungen bei der Vergütung gesondert berücksichtigt werden. Voraussetzung hierfür ist wiederum, dass der vorläufige Insolvenzverwalter seine Tätigkeit diesbezüglich nachweisen kann. Der Vortragende führte hierzu aus, dass für den Nachweis die Vorlage eines entsprechenden Debitorenschreibens ausreicht. Für uneinbringliche und zweifelhafte Forderungen müssen entsprechende Abschläge gemacht werden, die aber in der Regel bereits bei der Bewertung von Forderungen im Sachverständigengutachten vorgenommen werden.

Falls dem vorläufigen Insolvenzverwalter durch gerichtlichen Beschluss die Zustellung desselbigen an die Drittschuldner übertragen wurde, kann er hierfür ebenfalls einen Zuschlag geltend machen. Da die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters einen Bruchteil der Vergütung des endgültigen Insolvenz-Verwalters beträgt, führt dies dazu, dass ein und dieselbe Tätigkeit unterschiedlich vergütet wird. Nach Ansicht des Vortragenden erscheint es ungerechtfertigt, dass die Vornahme von 100 Zustellungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter vergütungsrechtlich anders behandelt wird, als die Vornahme von 100 Zustellungen durch den endgültigen Insolvenzverwalter.

Das gleiche gilt nach Auffassung des Vortragenden für die Betriebsfortführungen. Die Betriebsfortführung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter unterscheidet sich bei gleicher Dauer und gleichen zu erbringenden Leistungen bei der Geschäftsfortführung nicht von der des endgültigen Insolvenzverwalters. Die Fortführung eines Geschäftsbetriebes durch den vorläufigen Insolvenzverwalter ist sogar haftungsträchtiger, solange die wirtschaftliche Situation der Schuldnerin noch ungeklärt ist, sowie die gesamten rechtlichen Verhältnisse noch nicht endgültig ermittelt sind. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist dadurch einem erheblich höheren Risiko im Vergleich zum endgültigen Insolvenzverwalter ausgesetzt. Dann soll aber das Zusatzhonorar des vorläufigen Insolvenzverwalters für die Betriebsfortführung jedenfalls zumindest dem entsprechen, was ein endgültiger Insolvenzverwalter erhielte.

Nach Ansicht des Vortragenden folgt daraus, dass die Vergütung des vorläufigen Insolvenzverwalters mit der Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters in den vorgenannten Punkten konform gehen muss. Dies sollte zumindest dann gelten, wenn die Arbeiten vergleichbar sind, das heißt einen gleichen Umfang und gleiche Dauer haben. Im übrigen sollte der vorläufige Insolvenzverwalter bzgl. jedes einzelnen Erhöhungsfaktors, den der endgültige Insolvenzverwalter geltend machen kann, einen Betrag entsprechend seiner prozentualen Grundvergütung erhalten.